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   FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17   

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FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17 (https://dejure.org/2019,87269)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.09.2019 - 7 K 2303/17 (https://dejure.org/2019,87269)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. September 2019 - 7 K 2303/17 (https://dejure.org/2019,87269)
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  • BFH, 15.11.1966 - I 65/65

    Begriff der letzen Veranlagung zur Vermögenssteuer im Sinne des

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    zu befreien, sofern dieser zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG verwendet würde.

    Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Alkoholsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnissezur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG verwendet werden.

    Dass der streitgegenständliche Branntwein zur Herstellung von Arzneien im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG verwendet wurde, ist unstreitig.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass, sobald die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung (hier zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG) materiell-rechtlich unstreitig gegeben und die entsprechenden Erzeugnisse entsprechend der Erlaubnis verbraucht seien, die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht von weiteren Formalitäten bzw. Formvorschriften des nationalen Rechts abhängig machen dürften.

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    In seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (VIII R 58/13, ZfZ 2015, 241) führt der BFH in Textziffer 14 aus, dass eine zweckwidrige Verwendung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. nicht nur dann vorliegt, wenn das Erzeugnis nicht zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG a.F. genannten Waren eingesetzt wird, sondern auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar der Herstellung solcher Waren dient, jedoch von einem Dritten der über keine entsprechende Erlaubnis verfügt, oder an einem anderen Ort gelagert und verwendet wird.

    Ferner ist der unmittelbare Zugang zur Feuerhalle nur von den befugten Mitarbeitern der D-GmbH zu erlangen, die zwar ohne Frage aufgrund der Lagervertrages zur Mitwirkung verpflichtet waren, jedoch einem Dritten i.S.d. Urteils vom 5. Mai 2015 (VIII R 58/13, ZfZ 2015, 2419) durchaus vergleichbar sind.Eine Nachschau der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Mengen wäre nicht möglich bzw. wesentlich erschwert gewesen, da zunächst einmal hätte ausfindig gemacht werden müssen, wo sich die Mengen tatsächlich befinden.

    Mithin hat der Gesetzgeber lediglich auf eine ausdrückliche Erwähnung der abweichenden Lagerung vom angegebenen Verwendungsort verzichtet (vgl. BFH, Urteil vom 5. Mai 2015; VIII R 58/13, ZfZ 2015, 2419).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Dabei beruft sie sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGHs wonach der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist und Verstöße gegen Formvorschriften bei Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht zu einer Steuerentstehung führen dürften (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018, C-90/17, Turbogas , ZfZ 2018, 265; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-151/16, ZfZ 2017, 332; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-418/14, StEd 2016, 371;EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-355/14, StEd 2016, 373).

    Auch der EuGH sieht jedenfalls - in Übereinstimmung mit der Alkoholsteuerrichtlinie - die Voraussetzungen als erforderlich an, die eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen sicherstellen und Steuerhinterziehung und- vermeidung oder Missbrauch verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-151/16, ZfZ 2017, 332).

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, dürfen um dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 34/17, ZfZ 2019, 218).

    Mithin durfte der nationale Gesetzgeber die näheren Bedingungen festlegen, zumindest soweit diese Bedingungen keine Maßnahmen erfordern, die praktisch zu einer Versagung der Steuerbefreiung führen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 34/17, ZfZ 2019, 218).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Dabei beruft sie sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGHs wonach der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist und Verstöße gegen Formvorschriften bei Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht zu einer Steuerentstehung führen dürften (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018, C-90/17, Turbogas , ZfZ 2018, 265; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-151/16, ZfZ 2017, 332; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-418/14, StEd 2016, 371;EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-355/14, StEd 2016, 373).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht nur erforderlich und geeignet, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss, genießt Verfassungsrang, gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts und ist auch bei der Auslegung und Anwendung von Steuergesetzen zu beachten (vgl. BFH, Urteil vom 28. August 2012, I R 10/12, BFHE 239, 1; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-355/14).

  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht nur erforderlich und geeignet, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss, genießt Verfassungsrang, gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts und ist auch bei der Auslegung und Anwendung von Steuergesetzen zu beachten (vgl. BFH, Urteil vom 28. August 2012, I R 10/12, BFHE 239, 1; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-355/14).
  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Dabei beruft sie sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGHs wonach der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist und Verstöße gegen Formvorschriften bei Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht zu einer Steuerentstehung führen dürften (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018, C-90/17, Turbogas , ZfZ 2018, 265; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-151/16, ZfZ 2017, 332; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-418/14, StEd 2016, 371;EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-355/14, StEd 2016, 373).
  • FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15

    Energiesteuer: Antragstellung i.S. der §§ 95 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 100 Abs. 1

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Anders, als z.B. bei der Forderung einer Originalunterschrift anstatt einer Unterschriftskopie, geht es bei der Genehmigung der Verwenderörtlichkeiten dem Grunde nach um den Kern der Durchführbarkeit einer effektiven Steueraufsicht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019, 4 K 58/15, CuR 2019, 31).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    Dabei beruft sie sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGHs wonach der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist und Verstöße gegen Formvorschriften bei Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht zu einer Steuerentstehung führen dürften (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018, C-90/17, Turbogas , ZfZ 2018, 265; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-151/16, ZfZ 2017, 332; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-418/14, StEd 2016, 371;EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-355/14, StEd 2016, 373).
  • BFH, 05.05.2015 - VII R 58/13

    Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des

    Auszug aus FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17
    In seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (VIII R 58/13, ZfZ 2015, 241) führt der BFH in Textziffer 14 aus, dass eine zweckwidrige Verwendung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. nicht nur dann vorliegt, wenn das Erzeugnis nicht zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG a.F. genannten Waren eingesetzt wird, sondern auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar der Herstellung solcher Waren dient, jedoch von einem Dritten der über keine entsprechende Erlaubnis verfügt, oder an einem anderen Ort gelagert und verwendet wird.
  • FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

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